Zum Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust 2017
Anlässlich des Gedenktages am 27. Jänner stellen wir ein erschütterndes Zeitdokument vom September 1938 online (Quelle: privat).
Der jüdische Kaufmann Leo Schloss konnte mit seiner Familie nach Südamerika fliehen, die Nachfahren leben heute in Chile.
Hofstattgasse 7, Wien XVIII, Quelle: initiative-denkmalschutz.at
Transkription
Im Namen des deutschen Volkes!
Das Amtsgericht Döbling hat durch den Bezirksrichter Dr. Lutz als Richter in der Rechtssache der
klagenden Partei: Hermine Hawlik, Private, Wien 18., Hofstattgasse 7,
wider die
beklagte Partei: Leo Schloß, Kaufmann, Wien 18., Hofstattgasse 7
wegen Aufkündigung zu Recht erkannt:
Die hg. Aufkündigung K 1464/38 wird für rechtswirksam erklärt und ist die beklagte Partei schuldig, die im Hause Wien 18., Hofstattgasse 7 gemietete Wohnung Nr. 9 zum Novembertermin (1938) der klagenden Partei bei Zwangsfolge geräumt zu übergeben. Ein Kostenausspruch entfällt.
Entscheidungsgründe:
Unter Hinweis darauf, dass der Beklagte Jude (Nichtarier) sei, erfolgte die gegenständliche Aufkündigung, gegen welche Einwendungen dahin erhoben wurden, dass die Wohnung dem Mietengesetz unterliege, Beklagter keinerlei Anstand gehabt oder gegeben hätte und das Zusammenwohnen niemandem verleidet worden sei. Im übrigen könne Beklagter sich eine andere Wohnung nicht verschaffen.
Die Klägerin verwies auf die Abhängigkeit einer Vermietung dieser Wohnung von der Erledigung dieses Rechtsstreites, während Beklagter zugab, Jude zu sein, sich derzeit mit der Auswanderung im allgemeinen befasst zu haben, welcher jedoch Formalitäten unbekannter Dauer entgegenstünden.
Das Gericht gelangte auf Grund nachstehender Erwägungen zur Stattgebung der Kündigung. Die Kündigungsgründe nach dem Mietengesetz sind nicht erschöpfend aufgezählt. Gemäß § 19, Abs. 1, MG. kann aus wichtigen Gründen der Mietvertrag gekündigt werden. In diesem Zusammenhang führt schon der Kommentar Swoboda zu dieser Gesetzesstelle aus, dass die Anerkennung eines besonderen Kündigungsgrundes dann erleichtert sei, wenn die Frage bejaht werden könne, dass die Zulässigkeit der Aufkündigung auch im öffentlichen Interesse gelegen sei (S. 208).
Dieses ist aus mehrfachen Gründen der Fall. Zunächst ist der dringende Wohnbedarf von Wohnungen für Volksgenossen gerichtsbekannt; das Gesetz ist nicht um seiner selbst willen da, sondern zur Sicherung der Volksgemeinschaft, der zu ihrem Schutze erforderlichen Lebensnotwendigkeiten des Volkes, welche in den Mittelpunkt des Rechtsdienstes gestellt werden. An der Spitze einer solchen Wertordnung steht über dem einzelnen Menschen das Volk und dessen Lebensnotwendigkeiten, insbesondere gegenständlich der Wohnbedarf und seine Befriedigung, welche eine der wichtigsten Voraussetzungen des gegenwärtigen und künftigen Gedeihens des Volkes bildet. Insolange Volksgenossen unter grosser Wohnungsnot leiden und hiedurch die Lebensgrundlage des Volkes wesentlich beeinträchtigt werden, muss der Kündigung wie vorliegend schon aus diesem Grunde ein wichtiges öffentliches Interesse zuerkannt werden (Sicherung und Neubildung deutschen Familienlebens).
Sieht man von dieser materiellen Seite jedoch ab, so muss auf Grund nachstehender grundsätzlicher Erwägungen die Wichtigkeit der vorliegenden Kündigung anerkannt werden: nach dem nationalsozialistischen Umsturz strebt die Staatsführung eine reinliche und durchgreifende Scheidung zwischen Volksgenossen deutschen oder artverwandten Blutes einerseits und den Angehörigen jüdischen Blutes andererseits an. Dass ein Jude nicht Volksgenosse sein kann, vielmehr aus der deutschen Volksgemeinschaft ausgeschlossen ist, liegt in der Natur der Sache begründet und ist im Reichsbürgergesetz vom 15. 9. 1935 verankert, welches nunmehr auch auf das Land Österreich Anwendung zu finden hat. In einer Reihe besonderer gesetzlicher Bestimmungen wird dahin Sorge getragen, dass die Angehörigen des jüdischen Volkes von jenen des deutschen Volkes abgesondert werden, indem das jüdische Volk in seine eigenen Lebensbezirke verwiesen und ihm die bisherigen Möglichkeiten enger und engster Beziehungen und Verbindungen mit dem deutschen Volke genommen werden. Es soll in alle Zukunft das jüdische Gastvolk in politisch kultureller und biologischer Beziehung vom deutschen Volk getrennt und geschieden werden. Der Grundsatz, dass zwischen Juden und Deutschen keine wie immer geartete Gemeinschaft, und zwar weder eine Volksgemeinschaft noch Haus- oder Gastgemeinschaft bestehen dürfe, ist im politischen wie sonstigen Leben des deutschen Volkes führend geworden, weshalb dem einzelnen Hauseigentümer in Beobachtung dieser Grundsätze ein weiteres Belassen eines jüdischen Mieters nicht zugemutet werden kann, wenn, wie hinzu kommt, die Wohnung für Angehörige deutschen oder artverwandten Blutes dringlich benötigt wird. Hierin liegt nicht der Kündigungsgrund des § 19/2,Pkt. 3, MG., sondern ein solcher eigener Art, erwachsen aus der öffentlich geforderten Trennung der bisher vermengten Volksangehörigen in allen Belangen des Lebens.
Dieser Umstand kommt jedoch einem wichtigen Grunde im Sinne des § 19/1 MG. gleich, weshalb wie oben zu entscheiden war.
Da Kosten nicht verzeichnet wurden, entfiel ein Ausspruch darüber.
Amtsgericht Döbling, Abt. 4
Wien, am 9.9. 1938.